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331.11 JVV CH-ZG

§ 42 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Disziplinarverfahren

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
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§ 42 JVV · Disziplinarverfahren

1. Disziplinarsanktionen gemäss § 40 sind von der Anstaltsleitung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs schriftlich und begründet zu verfügen.

2. Sicherheits- und Schutzmassnahmen können vom Personal ohne vorgängige Verfügung umgehend angeordnet und vollzogen werden, wenn sofortiges Handeln im Interesse eines ordnungsgemässen Betriebs notwendig ist. Die Anstaltsleitung verfügt nachträglich formell innerhalb von drei Arbeitstagen.

3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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