331.11
JVV
CH-ZG
§ 41 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Zumessung
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
§ 41 JVV · Zumessung
1. Ein Merkblatt regelt die Zumessung der Sanktionen.
2. Der Verweis ist die leichteste, der Arrest die schwerste Disziplinarsanktion. Die Art und Dauer der Disziplinierung bemisst sich nach der Art der Pflichtverletzung bzw. der Beeinträchtigung des Anstaltsbetriebs sowie dem Verschulden des Inhaftierten.
3. Es können mehrere Disziplinarsanktionen gleichzeitig verfügt werden.