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331.11 JVV CH-ZG

§ 40 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Disziplinarsanktionen

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
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§ 40 JVV · Disziplinarsanktionen

1. Bei schuldhaften Verstössen gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen § 39 der vorliegenden Anstaltsordnung, können folgende Disziplinarsanktionen angeordnet und verfügt werden

a) Verweis;

b) Entzug von Medien bis maximal drei Monate;

c) Busse von 10 bis 300 Franken zu Gunsten des Schutzaufsichtsfonds;

d) Urlaubssperre bzw. Besuchssperre bis drei Monate;

e) Zelleneinschluss bis maximal zehn Tage;

f) Arrest in der Sicherheitszelle bis maximal zehn Tage.

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