331.11
JVV
CH-ZG
§ 40 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Disziplinarsanktionen
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
§ 40 JVV · Disziplinarsanktionen
1. Bei schuldhaften Verstössen gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen § 39 der vorliegenden Anstaltsordnung, können folgende Disziplinarsanktionen angeordnet und verfügt werden
a) Verweis;
b) Entzug von Medien bis maximal drei Monate;
c) Busse von 10 bis 300 Franken zu Gunsten des Schutzaufsichtsfonds;
d) Urlaubssperre bzw. Besuchssperre bis drei Monate;
e) Zelleneinschluss bis maximal zehn Tage;
f) Arrest in der Sicherheitszelle bis maximal zehn Tage.