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331.11 JVV CH-ZG

§ 4 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Versicherungen

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 4 JVV · Versicherungen

1. Der Kanton schliesst eine Unfallversicherung ab für

a) Personen, die eine Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüssen;

b) Inhaftierte der Strafanstalt.

2. Für Schäden, welche die verurteilten Personen im Rahmen des Vollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit verursachen, haftet der Kanton subsidiär. Er kann Regress auf die schadensverursachenden Personen nehmen.

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