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331.11 JVV CH-ZG

§ 39 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Disziplinartatbestände

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
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§ 39 JVV · Disziplinartatbestände

1. Folgende Verhaltensweisen von Inhaftierten werden als Disziplinartatbestände gewertet

a) Verstösse gegen die Anstaltsordnung und deren Nebenerlasse;

b) Störung von Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, Nichteinhaltung von Anordnungen des Personals;

c) Manipulation von Sicherheitsanlagen und Geräten sowie der Versuch dazu;

d) Sachbeschädigungen;

e) Besitz, Handel, Schmuggel, Konsum von Drogen, unerlaubten Substanzen und Alkohol sowie der Versuch dazu;

f) Besitz, Handel, Schmuggel von Waffen, verbotener Elektronik, Medikamenten, Bargeld sowie der Versuch dazu;

g) Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten insbesondere gegen Mitinhaftierte und Personal;

h) Vorbereitung, Beihilfe und Durchführung von Ausbrüchen und Fluchten sowie der Versuch dazu;

i) Aneignung von fremdem Eigentum sowie der Versuch dazu;

j) Verstösse gegen Urlaubs- und Ausgangsbestimmungen;

k) Verstösse gegen den Vollzugsplan sowie Arbeitsverweigerung von Inhaftierten im Strafvollzug;

l) Geld- oder Warenspiele, Tausch und Handel von Gegenständen sowie andere Rechtsgeschäfte und Botengänge unter Inhaftierten;

m) Aufnahme unerlaubter Verbindungen zu Personen ausserhalb der Anstalt.

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