§ 39 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Disziplinartatbestände
§ 39 JVV · Disziplinartatbestände
1. Folgende Verhaltensweisen von Inhaftierten werden als Disziplinartatbestände gewertet
a) Verstösse gegen die Anstaltsordnung und deren Nebenerlasse;
b) Störung von Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, Nichteinhaltung von Anordnungen des Personals;
c) Manipulation von Sicherheitsanlagen und Geräten sowie der Versuch dazu;
d) Sachbeschädigungen;
e) Besitz, Handel, Schmuggel, Konsum von Drogen, unerlaubten Substanzen und Alkohol sowie der Versuch dazu;
f) Besitz, Handel, Schmuggel von Waffen, verbotener Elektronik, Medikamenten, Bargeld sowie der Versuch dazu;
g) Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten insbesondere gegen Mitinhaftierte und Personal;
h) Vorbereitung, Beihilfe und Durchführung von Ausbrüchen und Fluchten sowie der Versuch dazu;
i) Aneignung von fremdem Eigentum sowie der Versuch dazu;
j) Verstösse gegen Urlaubs- und Ausgangsbestimmungen;
k) Verstösse gegen den Vollzugsplan sowie Arbeitsverweigerung von Inhaftierten im Strafvollzug;
l) Geld- oder Warenspiele, Tausch und Handel von Gegenständen sowie andere Rechtsgeschäfte und Botengänge unter Inhaftierten;
m) Aufnahme unerlaubter Verbindungen zu Personen ausserhalb der Anstalt.