331.11
JVV
CH-ZG
§ 38 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Unmittelbarer Zwang
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
§ 38 JVV · Unmittelbarer Zwang
1. Bei akuter Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Inhaftierten, Anstaltspersonal oder Besucherinnen und Besuchern sowie zur Verhinderung einer Flucht kann zur Abwendung dieser Gefahren verhältnismässiger körperlicher oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang durch das Anstaltspersonal angewandt werden.
2. Die Anstaltsleitung ist umgehend über die erfolgte Anwendung von körperlichem oder anderem unmittelbar wirksamem Zwang zu informieren.