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331.11 JVV CH-ZG

§ 37 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Besuchsverbot

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
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§ 37 JVV · Besuchsverbot

1. Besucherinnen und Besucher, welche sich nicht an die Anordnungen des Anstaltspersonals halten, können weggewiesen und mit einem befristeten Besuchsverbot belegt werden.

2. Besucherinnen und Besucher, welche anlässlich eines Besuchs strafbare Handlungen begangen haben, werden mit einem unbefristeten Besuchsverbot belegt.

3. Ehemalige Inhaftierte der Strafanstalt Zug sind für die Dauer von sechs Monaten seit der letzten Haftentlassung mit einem Besuchsverbot belegt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.

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