331.11
JVV
CH-ZG
§ 35 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Kontrollen
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
§ 35 JVV · Kontrollen
1. Personen-, Zellen-, Waren-, Alkohol- und Drogenkontrollen können vom Personal jederzeit unangemeldet durchgeführt werden.
2. Die ein- und ausgehende nichtamtliche Korrespondenz der Inhaftierten kann inhaltlich kontrolliert werden.
3. Bei Verschiebungen und Zuführungen durchlaufen die inhaftierten Personen den Detektionsbogen oder werden detektiert.