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331.11 JVV CH-ZG

§ 35 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Kontrollen

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
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§ 35 JVV · Kontrollen

1. Personen-, Zellen-, Waren-, Alkohol- und Drogenkontrollen können vom Personal jederzeit unangemeldet durchgeführt werden.

2. Die ein- und ausgehende nichtamtliche Korrespondenz der Inhaftierten kann inhaltlich kontrolliert werden.

3. Bei Verschiebungen und Zuführungen durchlaufen die inhaftierten Personen den Detektionsbogen oder werden detektiert.

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