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331.11 JVV CH-ZG

§ 34 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Erlaubte Gegenstände

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
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§ 34 JVV · Erlaubte Gegenstände

1. Der Besitz von Waren und Gegenständen, welche die Ruhe, Ordnung oder Sicherheit der Anstalt gefährden, ist verboten.

2. Die Anstaltsleitung bestimmt die erlaubten Waren und Gegenstände.

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