331.11
JVV
CH-ZG
§ 34 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Erlaubte Gegenstände
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
§ 34 JVV · Erlaubte Gegenstände
1. Der Besitz von Waren und Gegenständen, welche die Ruhe, Ordnung oder Sicherheit der Anstalt gefährden, ist verboten.
2. Die Anstaltsleitung bestimmt die erlaubten Waren und Gegenstände.