331.11
JVV
CH-ZG
§ 33 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Zusammenarbeit mit der Zuger Polizei
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
§ 33 JVV · Zusammenarbeit mit der Zuger Polizei
1. Die Anstalt beauftragt die Zuger Polizei
a) Notfall- und Sicherheitsinterventionen durchzuführen;
b) Videoüberwachungen ausserhalb der Betriebszeiten wahrzunehmen;
c) die Begleitung und Aufsicht des Transports von Inhaftierten zu organisieren und zu koordinieren.