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331.11 JVV CH-ZG

§ 33 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Zusammenarbeit mit der Zuger Polizei

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
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§ 33 JVV · Zusammenarbeit mit der Zuger Polizei

1. Die Anstalt beauftragt die Zuger Polizei

a) Notfall- und Sicherheitsinterventionen durchzuführen;

b) Videoüberwachungen ausserhalb der Betriebszeiten wahrzunehmen;

c) die Begleitung und Aufsicht des Transports von Inhaftierten zu organisieren und zu koordinieren.

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