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331.11 JVV CH-ZG

§ 32 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Sicherheit

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
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§ 32 JVV · Sicherheit

1. Die Anstaltsleitung erlässt ein Betriebs- und Sicherheitskonzept sowie ein Reglement betreffend die Videoüberwachung.

2. Zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur unmittelbaren Durchsetzung der Anstaltsordnung kann das Anstaltspersonal den Inhaftierten Anordnungen erteilen.

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