331.11
JVV
CH-ZG
§ 32 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Sicherheit
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Ordnung und Sicherheit
§ 32 JVV · Sicherheit
1. Die Anstaltsleitung erlässt ein Betriebs- und Sicherheitskonzept sowie ein Reglement betreffend die Videoüberwachung.
2. Zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur unmittelbaren Durchsetzung der Anstaltsordnung kann das Anstaltspersonal den Inhaftierten Anordnungen erteilen.