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331.11 JVV CH-ZG

§ 31 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Gebühren, Rückforderungen

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
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§ 31 JVV · Gebühren, Rückforderungen

1. Für die Nutzung eines Fernsehgeräts wird eine Gebühr verrechnet. Bei Inhaftierten, die kein Arbeitsentgelt erzielen, kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden.

2. Den Inhaftierten werden die Kosten der von ihnen verursachten Sachbeschädigungen sowie der positiven Drogen- und Alkoholtests auferlegt.

3. Den Inhaftierten werden die Kosten der Entsorgung, der Lagerung und des Transports von Effekten, welche nicht den Bestimmungen des Effektenmerkblatts entsprechen, belastet.

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