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331.11 JVV CH-ZG

§ 30 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Bargeld, Überweisungen

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
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§ 30 JVV · Bargeld, Überweisungen

1. Der Besitz von Bargeld ist nicht gestattet. Mitgebrachte oder überwiesene Geldbeträge in Schweizer Franken oder Euro werden dem Freikonto gutgeschrieben. Andere Währungen werden in der Regel bei den persönlichen Effekten deponiert.

2. Geldübergaben oder Bargeldüberweisungen von Inhaftierten an Dritte müssen von der Anstalt bewilligt werden.

3. Ein von der Anstaltsleitung festgelegter Minimalsaldo darf bei bewilligten Geldübergaben oder Bargeldüberweisungen nicht unterschritten werden.

4. Die Anstalt nimmt keine Bargeldbeträge von Dritten zur Begleichung von offenen Geldstrafen und Bussen entgegen.

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