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331.11 JVV CH-ZG

§ 3 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Kostenbeteiligung

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 3 JVV · Kostenbeteiligung

1. Die Inhaftierten der Strafanstalt werden soweit möglich und zumutbar an den ungedeckten Krankheitskosten beteiligt. Falls keine Beteiligung der Inhaftierten möglich ist und kein anderer gesetzlicher Kostenträger die Kosten übernimmt, stellt die Strafanstalt den verfahrensleitenden bzw. einweisenden Behörden ungedeckte Krankheitskosten von Inhaftierten in Rechnung.

2. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst stellt den Verurteilten soweit möglich und zumutbar Behandlungs- und Weisungskosten in Rechnung.

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