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331.11 JVV CH-ZG

§ 29 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Kontoführung

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
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§ 29 JVV · Kontoführung

1. Das Arbeitsentgelt der Inhaftierten der Abteilung Vollzug wird anteilsmässig dem Frei- und den Sperrkonten gutgeschrieben.

2. Bei den Inhaftierten der anderen Abteilungen besteht einzig ein Freikonto.

3. Bei den Inhaftierten der Abteilung Kleingruppe, die bereits über Frei- und Sperrkonten verfügen, wird die bestehende Kontoaufteilung übernommen.

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