331.11
JVV
CH-ZG
§ 29 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Kontoführung
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
§ 29 JVV · Kontoführung
1. Das Arbeitsentgelt der Inhaftierten der Abteilung Vollzug wird anteilsmässig dem Frei- und den Sperrkonten gutgeschrieben.
2. Bei den Inhaftierten der anderen Abteilungen besteht einzig ein Freikonto.
3. Bei den Inhaftierten der Abteilung Kleingruppe, die bereits über Frei- und Sperrkonten verfügen, wird die bestehende Kontoaufteilung übernommen.