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331.11 JVV CH-ZG

§ 28 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Unterricht

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
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§ 28 JVV · Unterricht

1. Für die Inhaftierten der Abteilungen Vollzug sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht ein internes Bildungsangebot.

2. Das Bildungsangebot wird über externe Leistungserbringer abgedeckt.

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