331.11
JVV
CH-ZG
§ 27 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Sozialdienst
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
§ 27 JVV · Sozialdienst
1. Der Sozialdienst steht den Inhaftierten zur Unterstützung und Hilfeleistung in persönlichen Angelegenheiten zur Verfügung.
2. Der Sozialdienst ist zuständig für das Urlaubswesen sowie die Erstellung der Vollzugspläne und der Vollzugsberichte.