331.11
JVV
CH-ZG
§ 25 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Freizeit
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
§ 25 JVV · Freizeit
1. Den Inhaftierten stehen neben den Zellen die Stockwerke sowie die Spazierhöfe zur Verfügung.
2. Den Inhaftierten der Abteilung Vollzug stehen ein Fitnessraum sowie ein Aufenthaltsraum zur Verfügung.
3. Die Inhaftierten der anderen Abteilungen können Zugang zum Fitnessraum erhalten, wenn es die betrieblichen Abläufe der Anstalt erlauben.