331.11
JVV
CH-ZG
§ 24 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Besucherinnen und Besucher
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
§ 24 JVV · Besucherinnen und Besucher
1. Besucherinnen und Besucher der Anstalt haben sich mit einem amtlichen Dokument auszuweisen.
2. Die Anstalt kann eine Sicherheitsüberprüfung vornehmen.
3. Sämtliche Besucherinnen und Besucher durchlaufen den Detektionsbogen oder werden detektiert. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.