331.11
JVV
CH-ZG
§ 23 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Arbeit
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
§ 23 JVV · Arbeit
1. Die Anstalt stellt Arbeitsplätze für Inhaftierte der Abteilung Vollzug zur Verfügung.
2. Den Inhaftierten der anderen Abteilungen kann entsprechend den Möglichkeiten der Anstalt eine Arbeit angeboten werden.