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331.11 JVV CH-ZG

§ 23 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Arbeit

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
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§ 23 JVV · Arbeit

1. Die Anstalt stellt Arbeitsplätze für Inhaftierte der Abteilung Vollzug zur Verfügung.

2. Den Inhaftierten der anderen Abteilungen kann entsprechend den Möglichkeiten der Anstalt eine Arbeit angeboten werden.

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