331.11
JVV
CH-ZG
§ 22 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Rauchen
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
§ 22 JVV · Rauchen
1. Im Insassentrakt gilt mit Ausnahme der Zellen und der Spazierhöfe ein Rauchverbot.
2. Bei Mehrfachbelegungen muss in Bezug auf das Rauchen in der Zelle Einvernehmen der Inhaftierten vorliegen. Erfolgt keine Einigung, gilt in der entsprechenden Zelle ein Rauchverbot.