Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.11 JVV CH-ZG

§ 21 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Gesundheitsdienst

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 JVV · Gesundheitsdienst

1. Die Anstalt gewährleistet die medizinische Grund- und Notfallversorgung.

2. Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit medizinischem Personal erfolgt im Einvernehmen mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt.

← § 20 JVV Justizvollzugsverordnung (JVV) - Zuständigkeiten und Geltungsbereich § 22 JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →