331.11
JVV
CH-ZG
§ 21 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Gesundheitsdienst
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
§ 21 JVV · Gesundheitsdienst
1. Die Anstalt gewährleistet die medizinische Grund- und Notfallversorgung.
2. Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit medizinischem Personal erfolgt im Einvernehmen mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt.