331.11
JVV
CH-ZG
§ 20 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Kiosk, Hygieneartikel
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
§ 20 JVV · Kiosk, Hygieneartikel
1. Die Strafanstalt bietet Kioskwaren und Hygieneartikel des täglichen Gebrauchs zum Verkauf an. Die Bezüge können von der Anstaltsleitung limitiert werden.
2. Die Hygieneartikel des täglichen Gebrauchs werden mittellosen Inhaftierten kostenlos abgegeben.
3. Tabak kann mittellosen Inhaftierten kostenlos abgegeben werden, wird ihnen jedoch belastet, sobald ihre finanziellen Verhältnisse es erlauben.