331.11
JVV
CH-ZG
§ 19 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Verpflegung
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
§ 19 JVV · Verpflegung
1. Die Verpflegung der Inhaftierten erfolgt durch die anstaltsinterne Küche.
2. Auf religiöse Essensvorschriften wird soweit möglich Rücksicht genommen.
3. Auf ärztliche Anordnung wird spezielle Kost abgegeben.