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331.11 JVV CH-ZG

§ 19 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Verpflegung

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
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§ 19 JVV · Verpflegung

1. Die Verpflegung der Inhaftierten erfolgt durch die anstaltsinterne Küche.

2. Auf religiöse Essensvorschriften wird soweit möglich Rücksicht genommen.

3. Auf ärztliche Anordnung wird spezielle Kost abgegeben.

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