331.11
JVV
CH-ZG
§ 18 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Kleidervorschriften, Wäsche
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
§ 18 JVV · Kleidervorschriften, Wäsche
1. Während der Arbeit muss die von der Anstalt zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung getragen werden.
2. Bettzeug und Frotteewäsche sind von der Anstalt zu beziehen.
3. Bei Bedarf stellt die Anstalt Unterwäsche und Trainingsanzüge zur Verfügung.
4. Die Reinigung der Wäsche erfolgt anstaltsintern.