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331.11 JVV CH-ZG

§ 17 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Unterbringung

Strafanstalt - Anstaltsordnung - Aufenthalt
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§ 17 JVV · Unterbringung

1. Jeder inhaftierten Person wird in der Regel eine Einzelzelle zugeteilt.

2. Bei ausserordentlichen Belegungssituationen kann die Anstaltsleitung vorübergehend Mehrfachbelegungen anordnen.

3. Bei Zellenbezug wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches von der inhaftierten Person zu unterzeichnen ist.

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