331.11
JVV
CH-ZG
§ 16 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Eintrittsgespräch
Strafanstalt - Anstaltsordnung - Eintritt
§ 16 JVV · Eintrittsgespräch
1. Mit jeder inhaftierten Person wird ein formalisiertes Eintrittsgespräch durchgeführt.
2. Die Anstalt gibt der inhaftierten Person die Verordnung und die dazugehörigen Merkblätter ab.
3. Die Anstalt stellt sicher, dass die inhaftierte Person die abgegeben Dokumente sprachlich versteht.
4. Die inhaftierte Person bestätigt schriftlich die Durchführung des Eintrittsgesprächs sowie den Erhalt der Dokumente gemäss Abs. 2.