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331.11 JVV CH-ZG

§ 13 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Leitung

Strafanstalt - Allgemeiner Teil
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§ 13 JVV · Leitung

1. Die Anstaltsleitung organisiert und führt den Betrieb und vertritt die Anstalt nach aussen.

2. Die Anstaltsleitung gewährleistet die Ordnung und Sicherheit und stellt den Betriebs- und Tagesablauf sicher.

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