331.11
JVV
CH-ZG
§ 13 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Leitung
Strafanstalt - Allgemeiner Teil
§ 13 JVV · Leitung
1. Die Anstaltsleitung organisiert und führt den Betrieb und vertritt die Anstalt nach aussen.
2. Die Anstaltsleitung gewährleistet die Ordnung und Sicherheit und stellt den Betriebs- und Tagesablauf sicher.