331.11
JVV
CH-ZG
§ 11 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Zweck der Anstalt
Strafanstalt - Allgemeiner Teil
§ 11 JVV · Zweck der Anstalt
1. Die Strafanstalt vollzieht vorläufige Festnahmen, Untersuchungs- und Sicherheitshaften, Auslieferungshaften, Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen, ausländerrechtliche Haften sowie Arreststrafen nach Militärstrafgesetz.
2. Die maximale Dauer der Strafvollzüge liegt in der Regel bei einem Jahr.
3. Die Strafanstalt kann stationäre Massnahmen und ambulante Behandlungen vorübergehend zu deren Einleitung oder Überprüfung vollziehen.