331.11
JVV
CH-ZG
§ 10 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Vollzugseinrichtung, Therapiestelle und Ausgestaltung von Therapien
Vollzugs- und Bewährungsdienst
§ 10 JVV · Vollzugseinrichtung, Therapiestelle und Ausgestaltung von Therapien
1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst bestimmt die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
2. Er bestimmt die behandelnde Stelle für die Durchführung sowie Art, Umfang und Ausgestaltung von angeordneten Therapien.