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331.11 JVV CH-ZG

§ 10 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Vollzugseinrichtung, Therapiestelle und Ausgestaltung von Therapien

Vollzugs- und Bewährungsdienst
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§ 10 JVV · Vollzugseinrichtung, Therapiestelle und Ausgestaltung von Therapien

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst bestimmt die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen.

2. Er bestimmt die behandelnde Stelle für die Durchführung sowie Art, Umfang und Ausgestaltung von angeordneten Therapien.

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