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331.11 JVV CH-ZG

§ 1 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Zuständigkeiten und Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 JVV · Zuständigkeiten und Geltungsbereich

1. Das Amt für Justizvollzug verfügt über zwei Abteilungen. Eine Abteilung betreibt die Strafanstalt Zug. Die andere Abteilung vollzieht als Vollzugs- und Bewährungsdienst bei Erwachsenen

a) Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind;

b) die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft;

c) die Ersatzmassnahmen;

d) die Bewährungshilfe;

e) die Weisungen;

f) * die soziale Betreuung;

g) * die Lernprogramme;

h) * die Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote nach Art. 67 ff. StGB.

2. Das Amt für Justizvollzug führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge.

3. Das Amt für Migration vollzieht die strafrechtlichen Landesverweisungen.

4. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ist kantonale Koordinationsstelle gemäss Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 2015.

5. Im Übrigen ist die Sicherheitsdirektion für den Straf- und Massnahmenvollzug gegenüber Erwachsenen zuständig.

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