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321.4 STGB CH-ZG

§ 6 Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs - Verzicht

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§ 6 Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs · Verzicht

1. Bewilligungsinhaber, die auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen generell verzichten, haben dies dem Kantonsarzt per Ende Kalenderjahr mitzuteilen.

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