321.4
STGB
CH-ZG
§ 6 Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs - Verzicht
§ 6 Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs · Verzicht
1. Bewilligungsinhaber, die auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen generell verzichten, haben dies dem Kantonsarzt per Ende Kalenderjahr mitzuteilen.