321.4
STGB
CH-ZG
§ 5 Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs - Entzug der Bewilligung
§ 5 Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs · Entzug der Bewilligung
1. Eine erteilte Bewilligung kann der Kantonsarzt bei Missbrauch mit sofortiger Wirkung entziehen.
2. Gegen den Entscheid des Kantonsarztes kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
3. Die strafrechtliche Verfolgung sowie allfällige gesundheitspolizeiliche Massnahmen gemäss dem Gesetz über das Gesundheitswesen vom 21. Mai 1970 bleiben vorbehalten.