321.4
STGB
CH-ZG
§ 4 Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs - Verzeichnis
§ 4 Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs · Verzeichnis
1. Der Kantonsarzt erstellt jährlich ein Verzeichnis der Spitäler sowie der Ärztinnen und Ärzte, die zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen berechtigt sind.
2. Das Verzeichnis kann der Stelle «Sexual- und Schwangerschaftsberatung» der Frauenzentrale des Kantons Zug zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.