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321.4 STGB CH-ZG

§ 3 Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs - Meldepflicht

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§ 3 Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs · Meldepflicht

1. Schwangerschaftsabbrüche sind dem Kantonsarzt innert 30 Tagen nach erfolgter Durchführung zu melden.

2. Die Meldungen haben auf einem vom Kantonsarzt vorgeschriebenen Formular unter Wahrung des ärztlichen Geheimnisses zur erfolgen.

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