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321.4 STGB CH-ZG

§ 2 Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs - Voraussetzungen

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§ 2 Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs · Voraussetzungen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person den Nachweis erbringt, dass die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung der Schwangeren sichergestellt sind.

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