321.4
STGB
CH-ZG
§ 1 Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs - Bewilligungspflicht
§ 1 Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs · Bewilligungspflicht
1. Der Kantonsarzt erteilt Spitälern sowie Ärztinnen und Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zug auf Gesuch hin eine Bewilligung zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.
2. Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.