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321.21 ADN CH-ZG

§ 8 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung) - Übergangsbestimmung

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§ 8 DNA-Verordnung · Übergangsbestimmung

1. Behörden, die gestützt auf die mittlerweile aufgehobene Verordnung des Bundesrates vom 31. Mai 2000 über das DNA-Profil-Informationssystem (EDNA-Verordnung) DNA-Profile erstellt haben, melden das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen dem KTD bis 31. Dezember 2008.

2. Anordnungen, die nach dem 1. Januar 2005 aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurden, sind bis spätestens 31. Dezember 2008 zu melden.

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