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321.21 ADN CH-ZG

§ 7 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung) - Kantonale Meldestelle für Löschungen und die Meldung von Löschungsereignissen

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§ 7 DNA-Verordnung · Kantonale Meldestelle für Löschungen und die Meldung von Löschungsereignissen

1. Der KTD ist kantonale Meldestelle gemäss Art. 12 DNA-Profil-Verordnung.

2. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die urteilenden Gerichte, die Gerichtskasse und das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug melden dem KTD das Eintreten der gegenwärtigen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach Art. 16 bis 19 DNA-Profil-Gesetz gemäss Anhang zu dieser Verordnung.

3. Die Meldung erfolgt innert 20 Tagen seit Eintritt der Voraussetzungen. Verantwortlich für die Meldung ist die Behörde, die als Letzte mit der Sache befasst war. Sie holt die allenfalls nötige richterliche Zustimmung ein (Art. 15 DNA-Profil-Verordnung).

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