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321.21 ADN CH-ZG

§ 5 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung) - Orientierung der Behörde

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§ 5 DNA-Verordnung · Orientierung der Behörde

1. Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil einer Person erstellen lassen, gibt sie dies bei einer Verfahrensübergabe der übernehmenden Behörde bekannt.

2. Die urteilende Instanz orientiert die Strafvollzugsbehörde, soweit diese für die Meldung der Löschung eines DNA-Profils zuständig ist.

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