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321.21 ADN CH-ZG

§ 4 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung) - Durchführung von invasiven Probenahmen

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§ 4 DNA-Verordnung · Durchführung von invasiven Probenahmen

1. Zuständig zur Anordnung einer invasiven Probenahme ist das Zwangsmassnahmengericht.

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