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321.21 ADN CH-ZG

§ 3 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung) - Anfechtung der Probenahme

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§ 3 DNA-Verordnung · Anfechtung der Probenahme

1. Ordnet die Polizei eine Probenahme an, kann diese Anordnung bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden (Art. 7 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz).

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