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321.21 ADN CH-ZG

§ 2 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung) - Zuständigkeit

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§ 2 DNA-Verordnung · Zuständigkeit

1. Die nicht invasive Probenahme und die Analyse nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 DNA-Profil-Gesetz ordnen an

a) die Polizei;

b) die Staatsanwaltschaft;

c) das urteilende Gericht.

2. Der Dienst Kriminaltechnik der Polizei (KTD) verarbeitet die Ergebnisse der Probenahmen auf der Datenbank des Bundes und des Instituts für Rechtsmedizin mit elektronischen Mitteln.

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