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312.11 CH-ZG

Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG) - Leistungseinkauf der Gemeinden

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (1 Artikel)

1. Die Gemeinden können mit der Polizei Verwaltungsvereinbarungen über den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten für die Durchsetzung folgender Tatbestände des Bussenkatalogs abschliessen

a) Verunreinigung durch Kleinabfälle wie Dosen, Flaschen, Papier, Verpackungen, Überreste von Raucherwaren, Kaugummi, Essensreste (Ziff. 1.1);

b) Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen in bewohntem Gebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe (Ziff. 1.2);

c) Verunreinigung oder Verunstaltung öffentlich zugänglicher Bauten oder Anlagen und dadurch Beeinträchtigung ihres Aussehens oder ihres bestimmungsgemässen Gebrauchs (Ziff. 1.3);

d) Anbringen oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmaterial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (Ziff. 1.4);

e) Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von aussergewöhnlichem Lärm, der über das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht (Ziff. 1.5);

f) Vorsätzliche oder fahrlässige Störung der am fraglichen Ort massgeblichen oder üblichen Nachtruhe durch übermässigen Lärm (Ziff. 1.6);

g) Betteln (Ziff. 1.10);

h) Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Feuerverbots im Freien (Ziff. 1.11);

i) Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Verbots zum Abbrennen von Feuerwerk (Ziff. 1.12);

j) Missachten des Rauchverbots als Gast (Ziff. 5.1);

k) Missachten des Verbots, Jugendlichen unter 16 Jahren alkoholhaltige Getränke abzugeben (Ziff. 5.2);

l) Missachten des Verbots, Jugendlichen unter 18 Jahren Spirituosen oder verdünnte alkoholhaltige Getränke auf der Basis von Spirituosen abzugeben (Ziff. 5.3);

m) Missachten des Verbots, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren Tabakwaren zu verkaufen (Ziff. 5.4);

n) Missachten der Öffnungszeiten bewilligungspflichtiger Betriebe (Ziff. 6.1);

o) Missachten der Meldepflicht bei Beherbergung von Gästen (Ziff. 6.2).

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