231.8
CH-ZG
Art. 2 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Art. 2 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
1. In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und nicht hypothekarischen, privilegierten und nichtprivilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone, nach gleichen Rechten, d. h. also behandelt und kolloziert, dass je die Angehörigen des einen Staates den Einheimischen im andern Staate gleich und - je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen - so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.
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Kanton Zug 231.8
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