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231.7 CH-ZG

Kanton Zug 231.7

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (1 Artikel)

1. Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Staatsangehörigen des Königreichs Baiern gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Angehörigen jedes der kontrahirenden schweizerischen Kantone zustehen, und dass von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, in den genannten Schweizerkantonen weder durch Arrest, noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der Masse beschränkt werden soll, insofern auch den Angehörigen dieser Kantone eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in Baiern versichert, und daselbst überhaupt von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an weder durch Arrest, noch durch sonstige Verfügungen, das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der Masse beschränkt wird.

2. Dessen zur Urkunde hat der eidgenössische Vorort die gegenwärtige Erklärung gegen eine andere damit in Einklang stehende des Königlich-Baierischen Staatsministeriums des Äussern und des Königlichen Hauses, deren Inhalt den beidseitigen Gerichtsbehörden zur Nachachtung in vorkommenden Fällen mitgetheilt werden soll, ausgewechselt, ausgestellt und mit den üblichen Unterschriften und Siegeln bekräftigt.

3. Also geschehen in Zürich, den 27. Brachmonat 1834.

4. Also geschehen in München, den 11. Mai 1834.

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