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231.12 CH-ZG

§ 2 Verordnung über die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG - Anhören der Baudirektion

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§ 2 Verordnung über die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG · Anhören der Baudirektion

1. Befinden sich in den Aktiven der Konkursmasse Grundstücke, hört die Finanzdirektion die Baudirektion vor dem Entscheid an.

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