231.12
CH-ZG
§ 2 Verordnung über die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG - Anhören der Baudirektion
§ 2 Verordnung über die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG · Anhören der Baudirektion
1. Befinden sich in den Aktiven der Konkursmasse Grundstücke, hört die Finanzdirektion die Baudirektion vor dem Entscheid an.