231.12
CH-ZG
Zuständige Behörde
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Verordnung über die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG - Zuständige Behörde
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1. Zuständige Behörde im Sinne von Art. 230a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist die Finanzdirektion.
§ 2 Verordnung über die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG - Anhören der Baudirektion
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1. Befinden sich in den Aktiven der Konkursmasse Grundstücke, hört die Finanzdirektion die Baudirektion vor dem Entscheid an.
§ 3 Verordnung über die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG - Inkrafttreten
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1. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft.