Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.12 CH-ZG

Zuständige Behörde

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Zuständige Behörde im Sinne von Art. 230a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist die Finanzdirektion.

1. Befinden sich in den Aktiven der Konkursmasse Grundstücke, hört die Finanzdirektion die Baudirektion vor dem Entscheid an.

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