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231.1 CH-ZG

§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Fähigkeitszeugnis

Behörden - Die Betreibungsämter
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§ 5 EG SchKG · Fähigkeitszeugnis

1. Das Fähigkeitszeugnis wird in der Regel aufgrund der von der Bewerberin oder vom Bewerber bestandenen eidgenössischen Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs, Fachrichtung Betreibung, ausgestellt.

2. Die Aufsichtsbehörde kann das Fähigkeitszeugnis auch Personen ausstellen, die über vergleichbare Prüfungsausweise verfügen oder sich in anderer Weise über ihre fachliche Befähigung ausgewiesen haben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BEK 2017 162 · sz (Art. 5 URG)
Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit
Provision whose violation was alleged by the appellant but was not used in the final order.