Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.1 CH-ZG

§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Voraussetzung

Behörden - Die Betreibungsämter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 EG SchKG · Voraussetzung

1. Zur Betreibungsbeamtin bzw. zum Betreibungsbeamten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter kann ernannt werden, wer das Fähigkeitszeugnis der Aufsichtsbehörde besitzt.

2. Die Aufsichtsbehörde kann geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern ein provisorisches Fähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses fällt dahin, wenn die betreffende Person nicht innert der von der Aufsichtsbehörde angesetzten Frist das Fähigkeitszeugnis erwirbt.

← § 3 EG SchKG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Betreibungskreise § 5 EG SchKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →