231.1
CH-ZG
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Voraussetzung
Behörden - Die Betreibungsämter
§ 4 EG SchKG · Voraussetzung
1. Zur Betreibungsbeamtin bzw. zum Betreibungsbeamten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter kann ernannt werden, wer das Fähigkeitszeugnis der Aufsichtsbehörde besitzt.
2. Die Aufsichtsbehörde kann geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern ein provisorisches Fähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses fällt dahin, wenn die betreffende Person nicht innert der von der Aufsichtsbehörde angesetzten Frist das Fähigkeitszeugnis erwirbt.